Kontakt

FHG Hanseatische
Fondshandlung GmbH

Ballindamm 39
20095 Hamburg

Standort auf Google Maps

Fon: +49 40 38 66 190 – 0
Fax: +49 40 38 66 190 – 30

E-Mail: info@fhg-gmbh.de

Impressum

Angaben nach §5 des Telemediengesetzes (TMG)

FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH

Ballindamm 39
20095 Hamburg

Fon +49 40 38 66 190 – 0
Fax +49 40 38 66 190 – 30
E-Mail: info@fhg-gmbh.de

Vertreten durch: Katharina Nottebohm

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Registernummer: HRB 113 256

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE270987107

Erlaubnisumfang gemäß § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG)
Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG)

Kundeninformation über die Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (edW)

1.) Die FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH, Ballindamm 39, 20095 Hamburg, gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), 10865 Berlin, einem bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingerichteten nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, an. Sollte FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entgegen der gesetzlichen Vorschriften dennoch Gelder oder Wertpapiere entgegennehmen, und dann nicht mehr in der Lage sein, die Gelder, Einlagen oder Wertpapiere an Anleger-/innen bzw. Kund(en)/-innen (Gläubiger/-innen) zurückzugeben, sind die Gelder oder Wertpapiere nach Maßgabe des Anlegerentschädigungsgesetzes gesichert.

2.) Der Entschädigungsanspruch des/der Gläubiger(s)/-in richtet sich nach Höhe und Umfang der ihm/ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften. Bestehende Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte der FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH werden bei der Höhe des Anspruchs berücksichtigt. Der Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit Gelder auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf EURO lauten.

3.) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt (nachfolgend bezeichnet als „Obergrenze“) auf 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von Euro 20.000,-.Bei der Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist Folgendes zu berücksichtigen:

3.1) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschädigungsanspruch umfasst auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zinsansprüche im Rahmen der genannten Obergrenze des Entschädigungsanspruchs. Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des/der Gläubiger(s) durch Leistung Dritter ausgeglichen wird.

3.2) Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des/der Gläubiger(s)/-in gegen die FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in Euro geleistet werden.

3.3) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Teilen den Kontoinhabern zugerechnet.

4.) Hat der/ die Gläubiger/-in für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die maßgebliche Obergrenze auf den Dritten abzustellen. Die Entschädigung aus dem Anlegerentschädigungsgesetz deckt keine Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beratungsverschulden, mangelnder Aufklärung, weisungswidriger Auftragsausführung, Fehl- oder Falschinformationen und sonstiger Vertragsverletzungen.

Die Sicherungseinrichtung EdW Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, 10865 Berlin, sichert folgende rückzahlbaren Gelder nicht ab:

1.) Wenn und soweit es sich um einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 Einlagensicherungsgesetzes handelt.

2.) Wenn und soweit die rückzahlbaren Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedsstaates oder auf EURO lauten. Dies gilt zum Beispiel für rückzahlbare Gelder in US-$ oder Schweizer Franken.

3.) Wenn Gelder Gläubiger(n)/-innen zustehen, die bei der FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH Sachverhalte herbeigeführt oder genutzt haben, die die finanziellen Schwierigkeiten der FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH verursachten oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage beitrugen. Solche Sachverhalte sind zum Beispiel hohe Zinsen oder sonstige finanzielle Vorteile aufgrund einzelner/von der Gläubiger/-in ausgehandelte Vereinbarungen.

4.) In den anderen Fällen, soweit die Einlagen oder Gelder des/ der Gläubiger(s)/-in die jeweils maßgebliche Obergrenze übersteigen.

Unser Status gemäß § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG):

Erlaubnisumfang gemäß § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG)
Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG)

Das Finanzdienstleistungsinstitut darf sich bei der Erbringung der vorgenannten Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen und nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

BaFin Institutsnummer:
FHG Hanseatische Fondshandlung GmbH – ID: 148269
BaFin Unternehmensdatenbank: portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
Telefon: + 49 (0) 228 4108 – 0
Telefax: + 49 (0) 228 4108 – 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de

Entschädigungseinrichtung:
Das Finanzdienstleistungsinstitut gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandels-unternehmen (EdW), 10865 Berlin, einem bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingerichteten nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes, an.

Internet: www.e-d-w.de

Offenlegung der Vergütung gemäß Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV):

Das Finanzdienstleistungsinstitut unterliegt gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG der Aufsicht der BaFin und ist aufgrund seiner Größe kein so genanntes bedeutendes Institut. Die Anforderungen an das institutsinterne Vergütungssystem gemäß InstitutsVergV sind unter Beachtung der Größe, Bilanzsumme und Art und des Risikogehalts der Geschäftstätigkeit eingehalten, die §§ 5, 6 und 8 InstitutsVergV finden keine Anwendung. Das Finanzdienstleistungsinstitut ist als kleines Institut einzustufen und nicht systemrelevant. Auch ist es nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Das Vergütungssystem des Finanzdienstleistungsinstitutes ist angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet. Die Vergütung beinhaltet für die Mitarbeiter mit Ausnahme der Geschäftsleitung ausschließlich fixe Komponenten und orientiert sich an den ortsüblichen Vergleichsgehältern am Sitz des Finanzdienstleistungsinstitutes. Dadurch entstehen keine negativen Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risikopositionen. Das Gehalt der Geschäftsführung entspricht der marktüblichen Vergütung und der wirtschaftlichen Lage der Finanzdienstleistungsinstitutes. Es existiert eine variable Vergütung für die Geschäftsleiterin. Bei der Festsetzung der Geschäftsleitervergütung wurde dafür Sorge getragen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Geschäftsleitung sowie zur Lage des Finanzdienstleistungsinstituts steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Die variable Vergütung der Geschäftsleitung wird in Abhängigkeit von einem positiven Jahresergebnis des Finanzdienstleistungsinstitutes ermittelt. Eine garantierte variable Vergütung wird nicht gewährt. Eine Überprüfung der Vergütungssysteme findet jährlich statt.